Jurawiki: Hinweise zu Sonderrechten und Wegerechten

Auf Jurawiki.de findet sich eine Vielzahl von Hinweisen zur Strassenverkehrsordnung. Wir haben mal die Hinweise zu Sonder- und Wegerechten geprüft:

Sonderrechte hat man nur in entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen.

Oder: Sonderrechte hat nur, wer mit Blaulicht fährt.

Sonderrechte haben bestimmte Personengruppen (u. a. Polizei, Feuerwehr, BGS) auch ganz ohne Fahrzeug (sie dürfen z. B. bei Rot über die Fußgängerampel laufen, wenn dies für ihren Einsatz nötig und angemessen ist) und ohne dafür gekennzeichnetes Fahrzeug.

Fahrzeuge mit Sondersignalanlage müssen kein Blaulicht an haben, um diese Sonderrechte zu nutzen (z. B. Rettungswagen blockiert in Seitenstraße die Fahrbahn).

Hierbei sollte auch stets ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer geworfen werden, um die Anwendbarkeit dieser Hinweise zu verifizieren. Wikipedia führt im Artikel zu den Freiwilligen Feuerwehren aus:

Bei der Anfahrt mit dem privaten PKW dürfen die Feuerwehrangehörigen (in Deutschland) Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen, jedoch erkennen andere Verkehrsteilnehmer nicht, dass es sich um eine Einsatzfahrt handelt. Verbände und Landesfeuerwehrschulen raten daher meist von der Inanspruchnahme dieser Rechte ab.

In Deutschland kennzeichnen deshalb manche Feuerwehrleute ihren PKW mit einem Dachaufsetzer, wenn sie Sonderrechte in Anspruch nehmen. Aber auch hier wird die Anwendung der Sonderrechte differenziert betrachtet.

 

Der Beitrag zum Wegerecht nach §38 StVO ist auch eher allgemein gehalten und bietet wenig Ansatzpunkte:

Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht hat man freie Bahn zu schaffen

Nur Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn vermittelt sogenannte Wegerechte.

Wichtig wäre in diesem Zusammenhang, dass bei Verwendung von Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn alle Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn zu schaffen haben.

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