Hinweise des LFV Bayern e.V. zu den Sonderrechten

Auf den Seiten des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. findet sich eine interessante Abhandlung zu den Sonder- und Wegerechten:

http://lfv-bayern.de/cms/downloads/rechtsgrundlagen/Sonder–und-Wegerecht-im-Feuerwehreinsatz.pdf

Fazit:

Es kann nur noch einmal an die Feuerwehrangehörigen appelliert werden, sowohl auf Fahrten zum Feuerwehrgerätehaus als auch zum Einsatzort bei Wahrnehmung des ihnen zustehenden Sonder- beziehungsweise Wegerecht die nötige Weit- und Rücksicht walten zu lassen, auch im eigenen Interesse. Aussagen wie „Den Bußgeldbescheid kannst Du sowieso gleich zerreißen!“ sind, wie die obigen Ausführungen deutlich machen dürften, nicht angebracht und schlicht falsch. Denn § 35 StVO befreit lediglich von den Vorschriften der StVO selbst. Das Haftungsrecht etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und das Strafrecht (StGB) können bei Wahrnehmung von Sonderrechten genauso eingreifen, wie auch § 35 Abs. 8 StVO. Vor allem dann, wenn es zu einem Unfall kommt, kann dies zu negativen Folgen für den Fahrer führen. Die Alarm- und Einsatzfahrten sollten daher im Lichte eines gut bekannten Grundsatzes stehen: „Sicherheit vor Schnelligkeit“.

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