Spätestens seit dem heutigen Vorfall bei der Anfahrt zum Gerätehaus in Gmünd (Bericht im Feuerwehr-Magazin) ist die Diskussion, ob Feuerwehr-Angehörige Sonderrechte bereits bei der Anfahrt zum Gerätehaus in Anspruch nehmen dürfen, wieder voll entbrannt. Die Kommentare zum Beitrag im Feuerwehr-Magazin machen das deutlich.
Der grundsätzliche Tenor der Gesetzeslage ist “Ja, Feuerwehrangehörige dürfen Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen, aber nur unter Berücksichtigung der Sicherheit im Strassenverkehr nach §1 STVO”. Gleichzeitig wird aber auf die Problematik hingewiesen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer meist nicht erkennen, dass hier ein Feuerwehr-Angehöriger Sonderrechte nach §35 STVO in Anspruch nimmt. Nicht jeder erkennt, dass die Warnblinkanlage und der Dachaufsetzer das maximal mögliche Erkennungssignal ist, das die Feuerwehr-Angehörigen zur Verfügung haben, und stempelt den Kameraden gleich mal zum Raser ab.
Der Justiziar Dr. Gerhard Nadler hat hierzu eine Abhandlung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privat-PKW geschrieben, die auch in der Stoffsammlung zu den Sonderrechten zu finden ist.
Der Tenor der Abhandlung ist
Die Straßenverkehrs-Ordnung ist Bundesrecht, sie gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen. Leider gibt es zur „Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug“ unterschiedliche Rechts-auffassungen. Da auch vereinzelt Gerichte die Auffassung vertreten haben, Feuerwehrangehörige könnten mit ihrem Privatfahrzeug keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, besteht leider eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Als eigentliches Resümee kann aber festgehalten werden, daß die „Rechtsauffassung pro Sonderrechte“ inzwischen gefestigt und vorherrschend ist.
Weiter führt Nadler aus:
Es bleibt darauf hinzuweisen, daß der Feuerwehrangehörige in dieser Situation zwar grundsätzlich Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, er aber kein Wegerecht hat.
Das heißt, er darf sich zwar über die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung hinwegsetzen (z.B. schneller fahren als sonst erlaubt), die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ihm aber nicht „freie Bahn schaffen“.
Bei der Fahrt mit dem Privatfahrzeug ist immer zu berücksichtigen, daß die Inanspruchnahme von Sonderrechten für andere Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schlecht erkennbar ist.
Deshalb ist bei diesen Fahrten größte Vorsicht und, insbesondere im Hinblick auf die Geschwindigkeit, besondere Zurückhaltung geboten.
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