Wir hatten ja bereits die Thematik “Sonderrechte für die Anfahrt zum Gerätehaus” beleuchtet.
In den Stuttgarter Nachrichten wird das Thema aktuell aufgegriffen und herausgestellt, dass das Problem weniger bei den Einsatzkräften, sondern bei den anderen Verkehrsteilnehmern liegt, die nicht erkennen können, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgt:
Freiwillige Feuerwehrleute eilen bei Alarm von zuhause oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrhaus – meist im eigenen Auto. Dabei müssen sie sich trotz der gebotenen Eile an die Verkehrsregeln halten. Die Kommandanten legen gar keinen Wert auf einen waghalsigen Fahrstil. Sicher ankommen, heißt die Devise.
Die Erfahrung lehre, dass der riskante Fahrer auf derselben Strecke gegenüber dem besonnenen Kollegen nur eine halbe bis maximal eine Minute gewinne. Dieser Zeitgewinn stehe “in keinem Verhältnis” zu dem viel höheren Unfallrisiko. Ganz abgesehen davon, dass Raserei und das bewusste Missachten der Verkehrsregeln gesetzlich nicht abgedeckt ist – auch wenn sie der schnellen Hilfe dient. Gelegentlich müsse er deshalb “ein Gespräch mit dem Ziel der Mäßigung” führen, sagt der Kommandant der Feuerwehr Korntal-Münchingen, Thomas Bräuner.
Die Regeln für Einsatzfahrten stehen in den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung. Danach stehen Feuerwehrangehörigen grundsätzlich die “Sonderrechte” zu – das heißt, sie müssen sich bei Alarm und der Fahrt zum Magazin nicht an die Verkehrsregeln halten.
“Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es grundsätzlich nicht, von den Verkehrsregeln abzuweichen”, erklärt der Sprecher der Ludwigsburger Polizeidirektion, Peter Widenhorn. “Das liegt darin begründet, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Inanspruchnahme von Sonderrechten aufgrund der fehlenden Sondersignale gar nicht erkennen können.”
Unsere österreichischen Nachbarn haben diese Problematik anders aufgegriffen: Derzeit befasst sich das Österreichische Parlament mit der Frage, ob First Responder zukünftig auch im Einsatz das Blaulicht bei Privat-PKW nutzen dürfen.
Hintergrund ist dabei, dass in den österreichischen Gesetzen die Nutzung der Dienstfahrzeuge der Hilfsorganisationen für First Responder-Einsätze nicht explizit geregelt ist und daher für First Responder-Einsätze Sondergenehmigungen ausgestellt werden mussten.
Das Problem bei der Genehmigung eines Blaulichtes für First Responder stelle derzeit insbesondere die Tatsache dar, dass diese in der Regel im Einsatzfall auf ihre Privatfahrzeuge zurückgreifen.
Das Parlament hat sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob First Responder zukünftig in den Kreis derer aufgenommen werden sollen, die am Privat-PKW eine Sondersignalanlage betreiben dürfen.
Der sogenannte “Entschließungsantrag” im Wortlaut.
Quelle: Stuttgarter Nachrichten, SK Verlag, eigene Recherchen
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