Deggendorf: Feuerwehrmann auf Anfahrt zum Gerätehaus geblitzt

Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Eine “Verstrickung ungünstiger Zufälle” hat einem Deggendorfer Feuerwehrmann bei der Anfahrt zum Gerätehaus einen Strafzettel beschert.

Er war bei erlaubten 30 km/h mit 61 km/h geblitzt worden. Das bedeutet 4 Wochen Fahrverbot und 160 Euro Bussgeld.

Aber: gelten nicht Sonderrechte für Feuerwehrangehörige, die auf dem Weg zum Einsatz, also auf Anfahrt zum Gerätehaus sind?

Bei einer Alarmierung mit dem Stichwort “Gasleitung abgerissen” machte sich der Feuerwehrmann auf die Anfahrt zum Gerätehaus. Mittags sind viele gar nicht greifbar. Zudem ist er als Messspezialist in solchen Fällen besonders gefragt.

Statt der erlaubten 30 war er mit 61 Stundenkilometer unterwegs. Und da hat’s geblitzt: 160 Euro und vier Wochen Fahrverbot waren die erste Ansage.

Der Feuerwehrmann formulierte einen Einspruch. Die Sache kam vor Gericht. 200 Euro, dafür kein Fahrverbot − so viel Kulanz war drin für den Feuerwehrler. Und dabei will er es dabei bewenden lassen, denn sonst käme das Fahrverbot wieder aufs Tapet.

Der komplette Bericht ist in der Passauer Neuen Presse nachzulesen.

Interessant ist dabei, dass es weiterhin viel Unsicherheit gibt, ob jetzt Sonderrechte nach §35 StVO (nicht WEGE-Rechte nach §38 StVO) bereits ab der Alarmierung in Anspruch genommen werden dürfen.

Dr. Gerhard Nadler, Vorsitzender des  Instituts für Bildung und Systemforschung im Rettungswesen e.V. (kurz IBSR) und Justiziar aus München, hat hierzu eine Aufstellung der geltenden Rechtslage gemacht, die die Fragen beantworten sollten.

Dr. Gerhard Nadler – Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privat-PKW

Weitere Informationen finden sich auch in unserer Stoffsammlung zu den Sonder- und Wegerechten.

PS: Sollte es weiterführende Informationen geben, die noch nicht in der Stoffsammlung zu finden sind, freuen wir uns über Hinweise oder Zusendungen per Mail, per Facebook oder Twitter.