Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat 2011 entschieden, dass nicht zwingend der Unfallgegner eines Rettungswagens haftet, wenn ein Unfall im Rahmen einer Einsatzfahrt verursacht wird.
Nach Meinung des Gerichts haftet der Halter des Rettungsfahrzeugs, wenn dessen Fahrer neben dem Blaulicht nicht nachweislich auch das Martinshorn eingeschaltet hatte oder unachtsam in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist (Aktenzeichen: 4 U 23/11).
In der Neuen Juristischen Wochenschrift (1232 / 2012) wird genauer auf das Urteil eingegangen. Der komplette Text ist hier nachzulesen:
Sehr empfehlenswertes Buch zur Thematik:
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weiterer Artikel zum Urteil:
http://auto.t-online.de/verkehrsrecht-unfall-mit-rettungswagen-wer-haftet-/id_56438558/index?news
auch der Focus beschäftigt sich mit dem Urteil des OLG Naumburg:
http://www.focus.de/auto/ratgeber/recht/recht-autofahrer-haftet-bei-kollision-mit-rettungswagen-nicht-immer_aid_753107.html
und auch n-tv greift die Thematik auf:
http://www.n-tv.de/ticker/Auto/Autofahrer-haftet-bei-Kollision-mit-Rettungswagen-nicht-immer-article6266906.html
auch die RP berichtet:
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/wer-haftet-bei-unfaellen-mit-rettungswagen-1.2832713