Gesetzeslage Einsatzfahrten in Deutschland

Einsatzfahrt = eine Fahrt von einem Startpunkt zu einem Einsatzort mit Sondersignal unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO und Wegerechten nach §38 StVO

Basis für die Inanspruchnahme ist stets § 1 StVO, die Sonderrechte werden aus dem § 35 StVO und die Wegerechte werden aus dem § 38 StVO abgeleitet.

Wegerechte nach §38 StVO dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Fahrt unter Sondersignal UND Martinshorn erfolgt.

Interessant ist, daß im Absatz 1 des § 35 StVO im Gegensatz zum Absatz 5a (und den folgenden) nicht von Fahrzeugen die Rede ist, sondern von den Institutionen selbst gesprochen wird. Daraus entnimmt man, dass diese Institutionen an sich, also nicht nur deren Einsatzfahrzeuge, berechtigt sind.

Dies bietet viel Spielraum für Auslegungen, da sich ja die Feuerwehr, und damit auch deren Feuerwehrangehörige bereits ab der Alarmierung im Einsatz befindet.

In diesen Urteilen wurden Sonderrechte für Feuerwehr-Angehörige bejaht:

  • AG Reutlingen (Az: 9 OWi 33 Js 17746/01 sowie 9 OWi 33 Js 17747/01);
  • OLG Stuttgart (Az: 4 Ss 71/2002 so- wie 4 Ss 72/2002)

In diesen Urteilen und Literatur wurden Sonderrechte für Feuerwehr-Angehörige verneint:

  • Göhler in: NStZ, 1993, S. 72;
  • Janiszewski/ Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 2002 (= 17. Aufl.)

Der “große Überblick” findet sich unter anderem hier: http://institut-rettungswesen.net/03-020309.pdf - hier gibt es auch eine Übersicht, wie die Lage von den Bundesländern ausgelegt wird.