LG Itzehoe, Az.: 6 O 67/97:
Fährt der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges unter Ausnutzung der Sonderrechte bei Rotlicht mit erheblicher Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzung ein, und zwar so schnell, dass er bei zu erwartendem Querverkehr sein Fahrzeug nicht zum Stehen bringen kann, so liegt darin ein erheblicher Verkehrsverstoß.
Der Halter des Einsatzfahrzeuges haftet in einem solchen Fall voll. Die Betriebsgefahr des beschädigten Fahrzeuges tritt zurück.
OLG Nürnberg, Az. 4 U 2349/99:
Trotz eingeschaltetem Blaulicht trifft den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges besondere Rücksichtnahme für den Verkehr. Fährt er mit Blaulicht aber ohne Martinshorn über eine rote Ampel mit mindestens 67 km/h in eine Kreuzung ein und erfasst dabei einen Motorradfahrer, der bereits angehalten hat, trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall.
OLG Dresden, Az. 12 U 2428/00:
Durch die Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn erhöht sich die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges, da es dadurch zu einer Behinderung und einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat daher mit erhöhter Sorgfalt darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
KG Berlin, Az. 12 U 138/01
Der Halter eines mit Signalhorn und Blaulicht versehenen Dienstfahrzeuges haftet für die Schäden eines Unfalls, der beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht eintrat, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfallgegner die Warnsignale wahrnehmen konnte oder hätte wahrnehmen müssen.
Erst ab dem Moment, wo der andere Verkehrsteilnehmer das Sondersignal hätte wahrnehmen können, trifft den Verkehrsteilnehmer das Gebot sofort freie Bahn zu machen.
OLG Celle, Az. 14 U 138/04
Fährt ein Wegerechtsfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn trotz roten Ampellichtsignals in eine Kreuzung ein, so darf dessen Fahrer dann nicht berechtigterweise annehmen, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, wenn er den Verkehr auf den querenden und wegen des Lichtsignals der Ampelanlage grundsätzlich bevorrechtigten Spuren nicht einsehen kann. Im Fall einer Kollision trifft ihn dann ein Mitverschulden von 1/3.
KG Berlin, Az. 12 U 50/04
Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht – ohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 S. 2 StVO freie Bahn zu schaffen.
OLG Celle, 14 U 138/04
Auch mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn genießen Einsatzfahrzeuge wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge nicht uneingeschränkt freie Fahrt.
Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges kann nicht darauf vertrauen, dass jeder Verkehrsteilnehmer das Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hat, wenn er eine Ampelkreuzung bei Rot überfährt. Kommt es zu einem Unfall, trägt das Einsatzfahrzeug eine Mitschuld,
LG Osnabrück, 5 O 2941/04
Das Gericht urteilte, dass auch bei Fahrten mit Martinshorn und Blaulicht der eigentlich Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält. Das Vorfahrtsrecht wird durch das Sonderrecht von Rettungsfahrzeugen nicht aufgehoben, sondern nur eingeschränkt.
KG Berlin, 12 U 15/04
Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu haben. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa für das Überfahren einer roten Ampel freie Fahrt zu haben. Das Sonderfahrzeug muss auch das Martinshorn eingeschaltet haben.
LG Zwickau, Az. 1 O 147/05
Ereignet sich ein Unfall dergestalt, dass ein Rettungswagen bei eingeschaltetem Sondersignal an einer schwer einsehbaren Kreuzung mit einem bei Gelb über die Ampel fahrenden Fahrzeug kollidiert, haften beide Beteiligten je zur Hälfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Pkw die gut hörbaren Signale missachtet und der Rettungswagen mit ca. 18 km/h anstelle mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfährt.
KG Berlin , Az. 12 U 145/05
Bei einer Blaulichtfahrt muss besonders sorgfältig auf den übrigen Verkehr geachtet werden. Um Unfallgefahren zu vermeiden muss zusätzlich die Sirene eingeschaltet werden, insbesondere, wenn mit hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich eingefahren wird.
OLG Jena, Az. 4 U 259/05
Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges muss sich stets davon überzeugen, dass der andere Fahrzeugführer ihn wahrgenommen hat und ihn vorbeilassen wird.
KG Berlin, Az. 12 U 129/06
Wenn der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung beanspruchen will, kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn einschaltet. Dabei muss er dies nicht nur rechtzeitig machen sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.
OLG Naumburg, Az: 1 U 76/08:
Im konkreten Fall ist ein Einsatzfahrer mit 55 km/h trotz roter Ampel in eine Kreuzung gefahren und dadurch einen Unfall verursacht. Das Gericht sprach dem Fahrer des Einsatzwagens ein Verschulden von 80 % an dem Unfall zu.
KG Berlin, Az: 12 U 206/08:
Bei einem Wendemanöver haftet der Wendende wegen der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflichten alleine, wenn es zu einem Unfall mit einem links überholenden Fahrzeug kommt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Einsatzfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist.
OLG Brandenburg, Az: 2 U 13/09
Die Einsatzfahrzeuge haben sich der Verkehrssituation anzupassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen. Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist daher eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, da auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die zu würdigen ist.
LG Magdeburg, Az: 10 O 1964/10
Nach §38 StVO haben alle Verkehrsteilnehmern Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu verschaffen. Dies bedeutet, dass alle „normalen“ Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen. „Beiseitefahren“ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen.
BGH Karlsruhe, Az VI ZR 43/11
Wenn sich Autofahrer durch Flucht vor einer Verkehrskontrolle entziehen, haften sie und ihre Versicherung für Schäden an den sie verfolgenden Polizeiwagen.
OLG Naumburg, Az 4 U 23/11
Rettungswagenfahrer, der ohne Einsatzhorn bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, haftet für Kollision im Kreuzungsbereich allein
LG Saarbrücken, Az 13 S 61/11
Rettungsfahrzeuge im Einsatz müssen sich nicht an Verkehrsregeln halten. Die Fahrer dürfen darauf vertrauen, dass sie mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht etwa 50 Meter weit wahrgenommen werden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen dann die Straße frei machen, entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil
LG Hamburg, Az 628 KLs 3/12, Urteil vom 18.09.2012
Der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei für ihn einer “roten Ampel” zu schnell in den Einmündungsbereich einer Kreuzung einfährt, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, um die Kollision mit dem aus der Einmündung heranfahrenden Bus zu vermeiden. Den Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, trifft sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht, denn dadurch, dass er sich von den sonst geltenden Verkehrsregeln löst, schafft er eine besonders gefährliche Situation
Interessante Sammlung von Urteilen für alle Blaufahrer. Lesenswert!
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